Erwägungsgrund 8 32025R2441
Eine Visumpolitik eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, die nicht an die Visumpolitik der Union hinsichtlich der Liste der von der Visumpflicht befreiten Drittländer angeglichen ist, könnte zu irregulärer Migration in die Union führen, insbesondere, wenn sich das betreffende Drittland in unmittelbarer geografischer Nähe zur Union befindet. Daher sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn die Kommission nach einer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass eine derartige Nichtanpassung der Visumpolitik eines Drittlands dazu führen könnte, dass die Zahl der Staatsangehörigen anderer Drittländer, die legal in das Hoheitsgebiet dieses Drittlands gelangen und anschließend irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erheblich ansteigt.