Erwägungsgrund 4 32025R2441
Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte in Zukunft weitere solche Abkommen schließen. Wird der Aussetzungsmechanismus in Bezug auf ein Drittland ausgelöst, mit dem die Union ein solches Abkommen geschlossen hat, so sollte er unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und der in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verfahren angewandt werden. Damit die Aussetzung der nach Unionsrecht geltenden Visumbefreiung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union wirksam wird, muss daher die Anwendung des betreffenden Abkommens parallel dazu durch einen Beschluss des Rates ausgesetzt werden.