Erwägungsgrund 33 32015L0849
Die Anforderungen betreffend politisch exponierter Personen sind präventiver, nicht strafrechtlicher, Art und sollten nicht als Stigmatisierung politisch exponierter Personen in dem Sinne ausgelegt werden, als wären diese als solche an strafbaren Handlungen beteiligt. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt, läuft den Buchstaben und dem Geist dieser Richtlinie und der überarbeiteten FATF-Empfehlungen zuwider.