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TEIL A MINDESTANFORDERUNGEN AN STANDORTEN FÜR DIE LAGERUNG UND BEHANDLUNG 1. Standorte für die Lagerung für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung sowie ihrer Bauteile, Teile und Werkstoffe, einschließlich Standorten für die Lagerung in den Sammelstellen a) verfügen über undurchlässige Oberflächen mit Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel, b) verfügen über Ausrüstung für die Behandlung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen, c) verfügen über eine angemessene Lagermöglichkeit für Altfahrzeuge, wobei nur schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge gestapelt werden, und zwar bis zu einer angemessenen Höhe, sofern keine Regale verwendet werden, d) sind so ausgerüstet, dass Fluide und Flüssigkeiten aus undichten Altfahrzeugen sofort entfernt und ausgetretene Fluide und Flüssigkeiten mit absorbierendem Material aufgefangen werden können. Die Betreiber der in Unterabsatz 1 genannten Standorte führen die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen unverzüglich durch. 2. Die Lagerung ist so zu gestalten, dass Schäden an Folgendem vermieden werden: a) Bauteilen und Teilen, die die in Teil B Nummern 1 und 3 dieses Anhangs aufgeführten Flüssigkeiten und Fluide enthalten, b) Bauteilen, Teilen und Werkstoffen, die in Teil C dieses Anhangs aufgeführt sind. · 3. Die Orte, an denen Altfahrzeuge und ihre Bauteile, Teile und Werkstoffe behandelt werden, verfügen über Folgendes: a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel, b) angemessene Lagermöglichkeiten für Teile, Bauteile und Werkstoffe, die aus dem Altfahrzeug entfernt wurden, einschließlich undurchlässiger Lagermöglichkeiten für ölverunreinigte Teile, Bauteile und Werkstoffe, c) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien (Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle), Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren, d) geeignete separate Lagertanks für die gesonderte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen: Kraftstoffe, Öle (Motoröl, Getriebeöl, Servoöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl), Ölfilter, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Kältemittel, AdBlue und sonstige im Altfahrzeug enthaltene Flüssigkeiten oder Gase, e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen, f) angemessene Lagermöglichkeiten für gebrauchte Reifen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Brandgefahren und zu große Lagerbestände zu vermeiden. · 4. Zugelassene Behandlungsanlagen, die zur Behandlung von Elektrofahrzeugen zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Anhangs XII der Verordnung (EU) 2023/1542 erfüllen. Zugelassene Behandlungsanlagen, die Elektrofahrzeuge annehmen, bei denen der Verdacht auf Beschädigung der Elektrofahrzeugbatterie besteht, prüfen diese Batterien so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Entgegennahme. Solche Fahrzeuge und Batterien werden in einem Quarantänebereich gemäß Absatz 1 getrennt gelagert. Der Quarantänebereich muss entsprechend ausgestattet sein, um die Ausbreitung von Bränden von Elektrofahrzeugbatterien auf andere Bereiche, andere Elektrofahrzeuge und andere Batterien zu verhindern, zu erkennen und einzudämmen. TEIL B MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE SCHADSTOFFENTFRACHTUNG (1) Die folgenden Fluide, Flüssigkeiten und Gase sind aus dem Altfahrzeug zu entfernen, es sei denn, sie sind für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich: a) Kraftstoff, b) Motoröl, c) Kraftübertragungsflüssigkeit, d) Getriebeöl, e) Servoöl, f) Hydrauliköl, g) Kühlflüssigkeit, h) Frostschutzmittel, i) Bremsflüssigkeit, j) Kältemittel, k) AdBlue und l) alle weiteren im Altfahrzeug enthaltenen Flüssigkeiten oder Gase. Nach dem Entfernen der Fluide und Flüssigkeiten werden Ablassstopfen angebracht, um das Austreten von Überresten zu verhindern. Die Sammelbehälter sind so zu kennzeichnen, dass die Art der Flüssigkeit angegeben ist, die darin enthalten ist, und sie sind getrennt voneinander gemäß Teil A dieses Anhangs an einem sicheren Ort zu lagern, um unbeabsichtigtes Ausfließen, Leckagen oder unbefugten Zugang zu ihnen zu verhindern. 2. Folgende Bauteile, Teile und Werkstoffe sind zu neutralisieren oder zu entfernen: a) eCall-System, b) pyrotechnische Teile von Airbags, c) pyrotechnische Teile von Sicherheitsgurten, d) alle sonstigen pyrotechnischen Teile. · 3. Folgende Bauteile, Teile und Werkstoffe sind aus Altfahrzeugen zu entfernen: a) Airbags, Flüssiggastanks (LPG), Tanks für komprimiertes Erdgas (CNG), Wasserstofftanks und alle anderen potenziell explosionsgefährlichen Teile und Bauteile müssen neutralisiert werden, b) Ölfilter, c) Kältemittel werden gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 behandelt, d) Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten, sind während der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG sicher immobilisiert und beseitigt wird, e) Werkstoffe, die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Stoffe enthalten, die gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden müssen, sind während der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG sicher immobilisiert und beseitigt wird. Alle Teile, Bauteile und Werkstoffe, die während der Schadstoffentfrachtung gesammelt werden, sind in dafür bestimmten Behältern zu lagern. Die Sammelbehälter werden mit Angaben der darin enthaltenen Bauteile, Teile und Werkstoffe gekennzeichnet und gemäß Teil A an einem sicheren Ort gelagert, um unbeabsichtigtes Ausfließen, Leckagen oder unbefugten Zugang zu ihnen zu verhindern. 4. Folgende Informationen über die Befreiung der Altfahrzeuge von Schadstoffen sind aufzuzeichnen: a) Gesamtzahl der behandelten Altfahrzeuge, b) Durchschnittsgewicht der Altfahrzeuge vor und nach der Schadstoffentfrachtung und der Entfernung, c) Gesamtmenge jeder Art von schadstoffentfrachteten Flüssigkeiten, Teilen, Bauteilen oder Werkstoffen, d) gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Abfallbeförderers, e) Name und Kontaktinformationen der Anlage, in der die während der Schadstoffentfrachtung gesammelten Flüssigkeiten und Gase, Teile, Bauteile oder Werkstoffe abschließend behandelt werden. · TEIL C OBLIGATORISCHE ENTFERNUNG VON TEILEN UND BAUTEILEN AUS ALTFAHRZEUGEN Nach Artikel 29 Absatz 2 befreit, wenn die Bedingungen von Anhang VIII Teil G erfüllt sind X: Die Befreiung kommt zur Anwendung 1. Elektrofahrzeugbatterien, einschließlich ihrer Batteriemanagementsysteme, eingebauter Ladegeräte, Gehäuse oder Verkleidungen, falls vorhanden · 2. Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, einschließlich ihrer Batteriemanagementsysteme, eingebauter Ladegeräte, Gehäuse oder Verkleidungen, falls vorhanden · 3. Starterbatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542 · 4. Gerätebatterien im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 · 5. Elektromotoren, einschließlich ihrer Gehäuse und aller zugehörigen Steuergeräte, der Verkabelung und anderer Teile, Bauteile und Werkstoffe · 6. Motorblöcke · X 7. Katalysatoren · 8. Getriebe · X 9. mindestens 70 % des gesamten Glases aus Windschutz-, Heck- und Seitenscheiben aus Glas, einschließlich Fahrzeugdächern aus Glas · 10. Felgen · 11. Reifen · 12. direkt zugängliche Teile des Infotainment-Systems · 13. Scheinwerfer und Schlusslichter, einschließlich ihrer Aktuatoren · 14. Hauptkabelbäume · X 15. Stoßfänger · X 16. Kraftstoffbehälter · X 17. Wärmetauscher · X 18. Teile aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen · 19. elektrische und elektronische Bauteile: · X a) Wechselrichter und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler für Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2 kg · X b) leicht zugängliche und große Leiterplatten · X c) Fotovoltaikmodule mit einer Oberfläche von mehr als 0,2 Quadratmetern · X d) Steuermodule und Ventilgehäuse für das automatische Getriebe. · X TEIL D WIEDERVERWENDUNG, WIEDERAUFARBEITUNG UND ÜBERHOLUNG VON TEILEN UND BAUTEILEN 1. Technische Bewertung der entfernten Teile und Bauteile: a) Zur Wiederverwendung: i) Das Teil oder Bauteil ist funktionstüchtig, ii) es kann leicht für seinen primären Zweck, für den es konzipiert wurde, verwendet werden. · b) Zur Wiederaufarbeitung oder Überholung: i) Das Teil oder das Bauteil enthält alle relevanten Teile, ii) es kann wiederaufgearbeitet oder überholt werden, wobei Schäden, eingeschränkte Funktionalität, verminderte Leistung, verkürzte Lebensdauer und erforderliche Reparaturen zu berücksichtigen sind, iii) es gibt keine ersichtliche starke Korrosion, die die Funktionalität des Teils oder Bauteils beeinträchtigt. · · 2. Mindestangaben bei der Kennzeichnung der Teile und Bauteile: a) Bezeichnung des Bauteils oder des Teils, b) Name, Postanschrift mit Angabe einer einzigen Kontaktstelle und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls einer Website, mit Angabe der zugelassenen Behandlungsanlage, die das Bauteil oder Teil entfernt hat. · TEIL E NICHT WIEDERZUVERWENDENDE BAUTEILE UND TEILE 1. Sämtliche Airbags einschließlich Kissen, pyrotechnischer Sätze, elektronischer Steuergeräte und Sensoren. 2. Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter), es sei denn, diese Teile erfüllen die Auflagen der entsprechenden technischen Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/45/EU. 3. Automatische oder nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbändern, Gurtschlössern, Gurtstraffern, pyrotechnischen Sätzen. 4. Sitze mit Sicherheitsgurtverankerungen und/oder Airbags. 5. Lenkungsblockiervorrichtungen, die auf die Lenksäule wirken. 6. Wegfahrsperren einschließlich Transpondern und elektronischer Steuergeräte. TEIL F BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEHANDLUNG DER ENTFERNTEN TEILE, BAUTEILE UND WERKSTOFFE 1. Starterbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt. 2. Elektrofahrzeugbatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt. 3. Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt. 4. Gerätebatterien werden gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 behandelt. 5. Werkstoffe für Dauermagneten, die Neodym, Dysprosium oder Praseodym (Neodym-Eisen-Bor, NdFeB) im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1252 enthalten, sowie Kupfer aus Elektromotoren, die/das nicht für die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind/ist, sind/ist zu entfernen, wenn dies ohne übermäßige Kosten für die zugelassenen Behandlungsanlagen durchgeführt werden kann. Sind keine technischen Fortschritte beim Recycling von NdFeB-Werkstoffen für Dauermagnete zu verzeichnen, so sind die Elektromotoren oder die Teile, die Dauermagnetenwerkstoffe enthalten, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1252 zu lagern und zu kennzeichnen. Für die Zwecke eines späteren Recyclings gelten die Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG in Bezug auf die vorübergehende Lagerung nicht. 6. Entfernte elektronische Bauteile und Teile, die nicht zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung bestimmt sind, sowie Nichteisenfraktionen, einschließlich geschredderter Leiterplatten, werden von Betreibern von Behandlungsanlagen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/19/EU behandelt. 7. Aus dem Altfahrzeug entferntes Glas ist zumindest in Behälterglas, Glasfaser oder Glas gleichwertiger Qualität zu recyceln. 8. Entfernte Kältemittel werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/573 recycelt, aufgearbeitet oder zerstört. 9. Die Kunststoffe und Restfraktionen werden gemäß Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 behandelt. 10. Gummireifen werden gemäß der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2008/98/EG verarbeitet, damit Optionen zur Vermeidung Vorrang erhalten, mit denen insgesamt die beste Umweltleistung erzielt wird, wozu die Runderneuerung gehört, und bei denen Recycling, einschließlich anderer Methoden als mechanischem Recycling, gegenüber energetischer Verwertung bevorzugt wird. 11. Aluminiumwerkstoffe aus Wärmetauschern gemäß Anhang VIII Teil C Nummer 17 werden getrennt von den in Anhang VIII Teil G Nummer 2 Buchstabe b genannten Aluminiumguss- und Aluminiumknetfraktionen gelagert und recycelt. TEIL G KRITERIEN FÜR GEMEINSAMES SCHREDDERN UND DIE ANWENDUNG VON POST-SCHREDDER-TECHNOLOGIEN 1. Damit die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, dürfen Altfahrzeuge nur dann zusammen mit anderen Abfällen geschreddert werden, wenn a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU selektiv behandelt wurden, b) alle Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 entfernt wurden, c) Kunststoffverpackungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/40 von Verpackungsabfällen und Metallverpackungen getrennt wurden, d) das kombinierte Schredderverfahren nicht zu einer Verschlechterung der Qualität der Abfallströme im Vergleich zu einer getrennten Behandlung führt und e) festgestellt werden kann, dass bei den spezifischen Beiträgen der einzelnen gemischten Abfallströme zu den Outputfraktionen die jeweiligen Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542, der Verordnung (EU) 2025/40, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erfüllt sind. · 2. Qualitätsanforderungen für die Outputfraktionen: a) Der Gesamtkupfergehalt der wesentlichen Stahlfraktion beträgt höchstens 0,25 % auf Gewichtsbasis; ab dem 1. September 2031 darf der Gesamtkupfergehalt der wesentlichen Stahlfraktion 0,15 % auf Gewichtsbasis nicht überschreiten. b) Ab dem 1. September 2029 wird Aluminium in mindestens zwei Fraktionen sortiert: i) Gussaluminium (Fraktionen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %), ii) Knetaluminium (Fraktionen mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %). · c) Ab dem 1. September 2032 wird Aluminium in mindestens vier Fraktionen sortiert: i) Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %, einem Kupfergehalt von höchstens 0,5 % und einem Eisengehalt von höchstens 0,2 %, ii) Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von mehr als 1,5 %, die nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Ziffer i in Bezug auf Kupfer und Eisen entspricht, iii) Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %, einem Magnesiumgehalt von höchstens 1,5 %, einem Kupfergehalt von höchstens 0,3 % und einem Zinkgehalt von höchstens 0,3 %, iv) Aluminiumfraktion mit einem Siliziumgehalt von höchstens 1,5 %, die nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Ziffer iii in Bezug auf Magnesium, Kupfer und Zink entspricht. · d) Die nach der Windsichtung und der Abscheidung von Eisen anfallende Schredderschwerfraktion wird weiter behandelt, um Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und andere organische Werkstoffe zum Zwecke des Recyclings oder der Verwertung abzutrennen. Im Rückstand dieser Verfahren liegt der Metallgehalt bei weniger als 1 Gewichtsprozent und der gesamte organische Kohlenstoffgehalt (Total Organic Carbon, TOC) im Einklang mit der Entscheidung 2003/33/EG des Rates bei weniger als 5 Gewichtsprozent; der Grenzwert für den gesamten organischen Kohlenstoffgehalt von weniger als 5 Gewichtsprozent gilt nicht, wenn die entsprechend ausgewählte und aufbereitete Schredderschwerfraktion gemäß den geltenden Rechtsvorschriften biologisch stabil ist. e) Die Schredderleichtfraktion wird weiter behandelt, um Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und andere organische Werkstoffe zum Zwecke des Recyclings oder der Verwertung abzutrennen; im Rückstand dieser Verfahren liegt der Metallgehalt bei weniger als 1 Gewichtsprozent und der gesamte organische Kohlenstoffgehalt im Einklang mit der Entscheidung 2003/33/EG bei weniger als 5 Gewichtsprozent; der Grenzwert für den gesamten organischen Kohlenstoffgehalt von weniger als 5 Gewichtsprozent gilt nicht, wenn die entsprechend ausgewählte und aufbereitete Schredderleichtfraktion gemäß den geltenden Rechtsvorschriften biologisch stabil ist. · 3. Bei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entfernung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen zur Verfügung zu stellende Dokumente: a) sofern verfügbar: eine Kopie des schriftlichen Vertrags zwischen der zugelassenen Behandlungsanlage und der Anlage, die Schredderprozesse und Post-Schredder-Technologien ausführt, einschließlich der Spezifikationen zu der Qualität der zu recycelnden Sekundärmaterialien und der technischen Spezifikationen für die Verarbeitung der Behandlungsfraktionen von Altfahrzeugen, b) ein Bericht über die Massenbilanz der Probenanalyse zu Qualität und Quantität der Behandlungsfraktionen (Output) für eine repräsentative Behandlungskonfiguration, die von einer unabhängigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. ·