Erwägungsgrund 29 32026R1738
Angesichts der niedrigen Recyclingquote von Kunststoffen insbesondere aus Altfahrzeugen und der insgesamt negativen Auswirkungen anderer Formen der Behandlung von Kunststoffabfällen sollten für Fahrzeuge verstärkt recycelte Kunststoffe verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte für Neufahrzeuge eine verbindliche Zielvorgabe für recycelte Kunststoffe aus Verbraucherabfällen gelten. Dementsprechend sollte jeder Fahrzeugtyp einen kontinuierlich steigenden Anteil an recycelten Kunststoffen aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten. 20 % dieser Zielvorgabe für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen in Fahrzeugtypen sollten durch die Einbeziehung von Kunststoffen erreicht werden, die aus Altfahrzeugen recycelt werden. Die Auswahl der Kunststoffe, die unter die Zielvorgaben fallen, beruht auf den recyclingfähigen Kunststoffarten, die in der speziellen Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle mit dem Titel „Towards recycled plastic content targets in new passenger cars and light commercial vehicles – Technical proposals and analysis of impacts in the context of the review of the ELV Directive“ und in der Folgenabschätzung zu der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. In diesen Dokumenten werden Duroplaste, mit Ausnahme von Polyurethan-Schaumstoffen in Sitzen, und Elastomere bei der Berechnung der Zielvorgaben nicht berücksichtigt, da Duroplaste besonders schwer zu recyceln sind. Viele gängige Elastomere, Duroplaste und vernetzte Werkstoffe entsprechen der Definition von Polymeren gemäß der Definition von Kunststoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Elastomere, einschließlich thermoplastischer Elastomere, die zu Thermoplasten wiederverarbeitet werden können, fallen in den Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zielvorgaben für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen. Zielvorgaben für den Rezyklatanteil von Elastomeren in Reifen finden jedoch bereits Berücksichtigung, da Reifen ein prioritäres Produkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates sind, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Verbraucherabfällen und aus Verbraucherabfällen aus Altfahrzeugen recyceltem Kunststoff festzulegen. Um andere Recyclingmethoden als das mechanische Recycling, einschließlich des chemischen Recyclings, zu ermöglichen und zur Erreichung der Zielvorgaben für den Rezyklatanteil beizutragen, müssen zusätzliche Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an recyceltem Kunststoff und die Berichterstattung darüber festgelegt werden. In solchen Fällen muss eine sogenannte Massenbilanzierung im Einklang mit der für das Kunststoffrecycling geltenden Methodik der Massenbilanzierung eingeführt werden, wobei es gilt, die Merkmale spezieller Recyclingtechnologien für Kunststoffe zu berücksichtigen, etwa bei heterogen geschredderten Kraftfahrzeugabfällen. Wenn die Einhaltung der Mindestanteile durch mangelnde Verfügbarkeit oder überhöhte Preise bestimmter recycelter Kunststoffe übermäßig erschwert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die vorliegende Verordnung durch die Festlegung befristeter Ausnahmeregelungen mit Blick auf die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen zu ergänzen.