Erwägungsgrund 26 32026R1738
Die Richtlinie 2000/53/EG sieht Ausnahmen von den Beschränkungen der Verwendung von Blei und Cadmium in Fahrzeugbatterien vor, die in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verwendung von Stoffen in Batterien ist jedoch umfassend in der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Diese Stoffe sollten demnach in der genannten Verordnung geregelt werden, und Beschränkungen und damit verbundene Ausnahmen sollten, gegebenenfalls durch eine in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderungsbestimmung, auf die genannte Verordnung übertragen werden.