Erwägungsgrund 27 32026R1738
Zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte der Kommission weiterhin die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Fahrzeugen, die dieser Verordnung unterliegen, zu erlassen. Vor der Änderung oder Streichung derartiger Ausnahmen sollte eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Änderung erfolgen, die in der Richtlinie 2000/53/EG fehlt, einschließlich der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Alternativstoffen und der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit während des gesamten Lebenszyklus der Fahrzeuge. Vor der Annahme eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission einschlägige Sachverständige und Interessenträger konsultieren, um den sozioökonomischen Auswirkungen und den Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung zu tragen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte einer Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung von Stoffen in Fahrzeugen sollte die Agentur die Kommission bei dieser Bewertung unterstützen.