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Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde gelten als gemeinsam Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Zolldatenplattform für Risikomanagement- und Kooperationszwecke gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben b und d sowie Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben a und e.
Jede Zollbehörde gilt für sich als Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a verarbeitet. Sind zwei oder mehr Zollbehörden an der Wahrnehmung der in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben für gemeinsame Zwecke und mit gemeinsamen Mitteln beteiligt, so gelten sie als gemeinsam Verantwortliche.
Die Kommission gilt als allein Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben c, d, f und g verarbeitet.
Bis zum 28. Februar 2034 gelten die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde jeweils als allein Verantwortliche für die Daten, die sie nach Artikel 41 Absatz 10 verarbeiten.
Die in Absatz 1 genannten gemeinsam Verantwortlichen
arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten und die Ausübung der Rechte durch betroffene Personen zu erleichtern;
unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Feststellung von und den Umgang mit einer Verletzung des Datenschutzes im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;
tauschen gegebenenfalls die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Kapitel III der Richtlinie (EU) 2016/680 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;
gewährleisten und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Funktionen und Beziehungen der in Absatz 1 genannten jeweiligen gemeinsam Verantwortlichen in Bezug auf die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 des Europäischen…
Die EU-Zolldatenplattform wird entwickelt, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, der Verordnung (EU) 2023/2841…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben…
Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen die EU-Zolldatenplattform für den Datenaustausch mit den in Artikel 41 Absätze 6 bis 9 und in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.