Erwägungsgrund 28 EUDSGVO
Wünschen in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, die Übermittlung personenbezogener Daten von Organen und Einrichtungen der Union, sollten sie nachweisen, dass die Übermittlung der Daten an diese Empfänger für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die ihnen übertragen wurde. Andernfalls sollten diese Empfänger nachweisen, dass die Übermittlung für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche sollte prüfen, ob die begründete Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. In diesen Fällen sollte der Verantwortliche die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abwägen, um einzuschätzen, ob die gewünschte Übermittlung von Daten verhältnismäßig ist. Dieser im öffentlichen Interesse liegende bestimmte Zweck kann etwa in Bezug zur Transparenz der Organe und Einrichtungen der Union stehen. Erfolgt die Übermittlung auf eigene Veranlassung der Organe und Einrichtungen der Union, so sollten diese unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und der Grundsätze guter Verwaltungspraxis nachweisen, dass die Übermittlung erforderlich ist. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen für die Übermittlung von Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, sollten als Ergänzung zu den Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung verstanden werden.