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Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit dem Management der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, die Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu geeigneter Zeit vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Um eine Nichteinhaltung des Unionsrechts zu vermeiden und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, sollten sich die Mitgliedstaaten darüber hinaus bemühen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Fortschritt der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung mögliche Abkommen oder Vereinbarungen auf dem aktuellen Stand zu halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielt haben, auch im Hinblick darauf, die Kommission um die Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.