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Nach der Verordnung (EU) 2024/1348 ist vorgesehen, dass die Asylbehörde, wenn ein Antrag auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wird, dem Antragsteller ein Dokument aushändigen sollte, in dem die Behörden des Drittstaats darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der Union nicht in der Sache geprüft wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten solche nach der vorliegenden Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen schließen, die Bestimmungen für Verfahren für die Unterrichtung der Behörden des betreffenden Drittstaats über die Überstellung von Antragstellern vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in diesen Drittstaat enthalten könnten, die sich von dem nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Wird das Konzept des sicheren Drittstaats in Bezug auf einen Drittstaat angewendet, mit dem die Union oder ein Mitgliedstaat ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung geschlossen hat, sollte folglich das in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Verfahren unbeschadet etwaiger Verfahren zur Unterrichtung der Behörden des Drittstaats, die in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung festgelegt sind, Anwendung finden.