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Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit verbleiben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat anzuwenden, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Parameter die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer in Übereinstimmungen mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten definierten Verbindung anzuwenden, sofern diese dort ausdrücklich definiert ist. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Drittstaat aufhalten, der Antragsteller in diesem Drittstaat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat oder bei dem Antragsteller sprachliche, kulturelle oder andere ähnliche Bindungen an diesen Drittstaat bestehen.