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Es ist notwendig, die Transparenz in Bezug auf den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung eines umfassenden Ansatzes für die externe Dimension der Migration und bei der Koordinierung ihrer Anstrengungen gegenüber Drittstaaten zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats zu unterstützen. Dadurch könnte auch überwacht werden, ob Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Bedingungen erfüllen. Dies sollte auch eine konsistentere und kohärentere Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in der gesamten Union ermöglichen und zum allgemeinen ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten beim Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen mit einem Drittstaat verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder bevor es bzw. sie in Kraft tritt, je nachdem, was zuerst eintritt.