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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung der Bedingungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.