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Angesichts der Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger und der Notwendigkeit einer gezielten Unterstützung sollte das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige nur dann angewandt werden, wenn eine Verbindung mit oder eine Durchreise durch den betreffenden Drittstaat festgestellt werden kann und die Bedingungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung ist. Die Mitgliedstaaten sollten zudem bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats den Grundsatz der Einheit der Familie gebührend berücksichtigen.