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Um eine engere unionsweite Koordinierung zu gewährleisten und den Einfluss und die Zusammenarbeit in Dialogen mit Drittstaaten zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats im Rahmen von Abkommen oder Vereinbarungen, deren Vertragsparteien die Union, ein oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einerseits und ein sicherer Drittstaat andererseits sind, auf Antragsteller anwenden können. Da der Gegenstand von Abkommen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallen kann, sollten aus Gründen der Wirksamkeit und zur Vermeidung von Unvereinbarkeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Abschluss dieser Abkommen eng zusammenarbeiten, um die Einheit bei der internationalen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren. Insbesondere sollte die Kommission — zusätzlich und unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — bei den Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat (im Folgenden „Abkommen auf Unionsebene“) alle bestehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und demselben Drittstaat sowie die Auswirkungen des Abkommens auf Unionsebene auf diese bilateralen oder multilateralen Abkommen und auf die Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit diesem Drittstaat und seine allgemeinen Beziehungen zu diesem im Bereich der Migration gebührend berücksichtigen, auch im Hinblick auf die betreffenden politischen und wirtschaftlichen Fragen.