Art. 14 32006D0006
Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das gegenseitige Einvernehmen der Organe gemäß Artikel 76a des Statuts festgestellt hat.Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 .