Art. 5 32006D0006
Der Vertrauensarzt des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs nimmt unter Berücksichtigung des Gutachtens des behandelnden Arztes zu der Anerkennung sowie zum Schweregrad und der mutmaßlichen Dauer der Krankheit oder Behinderung Stellung. Er äußert sich auch zu Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der Krankheit oder der Behinderung abgemildert werden können. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Vertrauensarztes des Organs wird die Akte einem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt; dieses Kollegium besteht aus dem Vertrauensarzt des Organs, dem behandelnden Arzt des Antragstellers und einem dritten Arzt, der von den beiden erstgenannten Ärzten einvernehmlich benannt worden ist.