Art. 3 32006D0006
Der überlebende Ehegatte oder sein gesetzlicher Vertreter (im Folgenden Antragsteller genannt) reicht seinen Antrag beim Sozialen Dienst des Organs ein, das für die Festsetzung der Versorgungsansprüche des überlebenden Ehegatten zuständig ist. Dem Antrag ist ein ausführlicher Bericht des behandelnden Arztes des überlebenden Ehegatten beizufügen, in dem die schwere oder längere Krankheit bzw. die Behinderung und die Maßnahmen erläutert sind, die für erforderlich gehalten werden, um die Auswirkungen der Behinderung bzw. der schweren oder längeren Krankheit abzumildern; diesem Bericht sind gegebenenfalls Belege beizufügen.