Art. 4 32006D0006
Die Anstellungsbehörde der Kommission entscheidet in Anbetracht der in Artikel 1 genannten Zweckbestimmung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen.
Die Anstellungsbehörde der Kommission entscheidet in Anbetracht der in Artikel 1 genannten Zweckbestimmung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen.