Art. 7 32006D0006
Die Anstellungsbehörde der Kommission erlässt ihre Verfügung auf der Grundlage der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung. Wird eine finanzielle Unterstützung genehmigt, so ist sie ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf das Datum der Einreichung des Antrags folgt, und wird höchstens zwölf Monate gezahlt.