Art. 2 32006D0006
Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung auf der Grundlage des Artikels 76a des Statuts wird von der zuständigen Anstellungsbehörde der Kommission verfügt.Für die Verwaltung der im Rahmen des Artikels 76a des Statuts benötigten Mittel ist die Kommission zuständig.