Art. 8 32006D0006
Dauert die Behinderung oder die schwere oder längere Krankheit noch an, nachdem der Zeitraum, für den die finanzielle Unterstützung laut der Verfügung der Anstellungsbehörde gewährt wird, abgelaufen ist, so ist eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung möglich. Die Anstellungsbehörde verfügt die Verlängerung der Gewährung der finanziellen Unterstützung auf der Grundlage eines neuen ärztlichen Gutachtens — sofern ein solches angezeigt ist — und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen gemäß den Artikeln 5 und 6. Wird verfügt, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu verlängern, so wird die Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den letzten Monat folgt, für den die vorangehende Verfügung galt.