Erwägungsgrund 16 32006D0771
Die Teilnahme am Europäischen Jahr sollte den Mitgliedstaaten, den Beitritts- und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgelegten Bedingungen, den westlichen Balkanländern gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen und den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen offen stehen.