Erwägungsgrund 20 32006D0771
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung guter Praxis, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —