Art. 11 32008D0590
Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die der Ausschuss aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.Die Stellungnahmen der im Ausschuss vertretenen Gruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuss zustande, so werden die gemeinsamen Schlussfolgerungen vom Ausschuss niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt.