Erwägungsgrund 2 32008D0590
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Forderung, die es im Hinblick auf Menschenwürde und Demokratie zu erfüllen gilt; sie stellt ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie der internationalen und europäischen Übereinkommen dar.