Art. 8 32008D0590
(1)
Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.
(2)
Zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen kann der Ausschuss nach noch festzulegenden Regeln von einem Berichterstatter oder einem auswärtigen Sachverständigen Berichte erstellen lassen.
(3)
Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses können als Beobachter an den Zusammenkünften anderer beratender Ausschüsse der Kommission teilnehmen und den Ausschuss entsprechend informieren.