Art. 9 32008D0590
Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen den geltenden Verwaltungsvorschriften.
Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen den geltenden Verwaltungsvorschriften.