Art. 10 32009D1011
Nach der Ernennung durch den Rat hat das Sekretariat des Verwaltungsrats jeden Bewerber, der sich um diese Stelle beworben hat, formal über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten. Die Frist von drei Monaten zur Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten beginnt mit dem Datum des Mitteilungsschreibens.