Art. 7 32009D1011
Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind nach jeder Auswahlphase schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind nach jeder Auswahlphase schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.