Art. 18 32009D0917
(1)
Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.
(2)
Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
a)
bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
b)
bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.