Erwägungsgrund 4 32010D0670
Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Kommission eine im gesamten Finanzbeitrag aus öffentlichen Mitteln etwa enthaltene staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gebilligt hat, damit gewährleistet ist, dass die Finanzierung auf das Maß beschränkt wird, das für die Verwirklichung und Durchführung des Projekts notwendig ist. Damit die Auswahlverfahren im Rahmen dieses Beschlusses mit der Prüfung staatlicher Beihilfen koordiniert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eine etwaige Finanzierung durch staatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten.