Erwägungsgrund 7 32010D0670
Ein EU-Demonstrationsprogramm, das die bestmöglichen Projekte aus einer breiten Palette von Technologien an geografisch ausgewogenen Standorten in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln umfassen soll, kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn die Projekte auf einzelstaatlicher Ebene ausgewählt werden. Folglich sollte die Auswahl auf der Ebene der Europäischen Union getroffen werden. Um die Kohärenz mit einzelstaatlichen Auswahl- und Finanzierungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Annahme der Finanzierungsanträge der Geldgeber und die Beurteilung der Projekte anhand der in diesem Beschluss niedergelegten Förderkriterien zuständig sein. Da die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den meisten Fällen von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden dürften, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Projekte sie fördern und wessen Anträge sie für das auf der Ebene der Europäischen Union stattfindende Auswahlverfahren einreichen möchten. Die Einreichung dieser Anträge soll nicht die Anmeldung staatlicher Beihilfen in den Fällen, in denen die Finanzierung ein Element staatlicher Beihilfe enthält, ersetzen. Die Rolle der Mitgliedstaaten sollte weiter gestärkt werden, indem vor Ergehen des Finanzhilfebeschlusses der betreffende Mitgliedstaat erneut konsultiert wird, um den Wert und die Zusammensetzung des gesamten Finanzbeitrags aus öffentlichen Mitteln zu bestätigen, und indem dem Ausschuss für Klimaänderung der Entwurf einer Liste ausgewählter Projekte — auch im Hinblick auf die Qualität der Projekte — vorgelegt wird.