Erwägungsgrund 11 32011D0168
Seinen Schlussfolgerungen vom 30. September 2002 zum Strafgerichtshof hat der Rat eine Reihe von Grundsätzen angefügt, die den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Notwendigkeit und des Geltungsbereichs von Übereinkünften oder Vereinbarungen als Reaktion auf die Vorschläge hinsichtlich der Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Strafgerichtshof hin als Leitlinien dienen sollen.