Erwägungsgrund 9 32011D0168
Die Union ist davon überzeugt, dass im Interesse der uneingeschränkten Wirksamkeit des Strafgerichtshofs unbedingt alle Länder dem Römischen Statut beitreten sollten, und ist deshalb der Auffassung, dass Initiativen zugunsten der Annahme des Römischen Statuts gefördert werden sollten, sofern sie dem Geist und dem Wortlaut des Römischen Statuts entsprechen.