Erwägungsgrund 16 32011D0168
Der Aktionsplan, der — wie unter anderem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 zum Inkrafttreten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gefordert hatte — auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof folgen sollte, wurde am 4. Februar 2004 angenommen und sollte gegebenenfalls angepasst werden.