Erwägungsgrund 13 32011D0168
Auf der Revisionskonferenz wurden Änderungen des Römischen Statuts angenommen, um im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts das Verbrechen der Aggression zu definieren und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Strafgerichtshof im Hinblick auf dieses Verbrechen festzulegen; ferner wurden Änderungen des Römischen Statuts angenommen, um die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs auf drei weitere Kriegsverbrechen in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, auszudehnen, und es wurde beschlossen, einstweilen Artikel 124 des Römischen Statuts beizubehalten. Diese Änderungen bedürfen der Ratifizierung oder der Annahme und werden gemäß Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts in Kraft treten. Der Strafgerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 von der gleichen Mehrheit der Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Römischen Statuts erforderlich ist.