Erwägungsgrund 11 32011D0432
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt.