Erwägungsgrund 13 32011D0432
Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern muss, sollte das Ständige Büro direkt darüber unterrichten und die Änderung zugleich der Kommission mitteilen.