Erwägungsgrund 9 32011D0432
Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen.