Erwägungsgrund 1 32011D0503
Spanien wendet die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auf rumänische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang an. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt.