Erwägungsgrund 7 32011D0503
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf die Arbeitnehmer, die von den Übergangsbestimmungen dieses Anhangs betroffen sind, bereits in vollem Umfang anwendet und der eine schwerwiegende Störung seines Arbeitsmarktes erleidet oder voraussieht, zu ermächtigen, Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wiedereinzuführen, um die gestörte Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Gebiet oder Beruf wieder zu normalisieren.