Erwägungsgrund 8 32011D0503
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 sieht zwei miteinander verbundene Verfahren vor: das normale Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 und das Dringlichkeitsverfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3. Nach dem Verfahren in Nummer 7 Unterabsatz 2 ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, binnen zwei Wochen zu erklären, dass das Unionsrecht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt in einem bestimmten Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nach dem Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3 hingegen kann der Mitgliedstaat, sollte es in dringenden und außergewöhnlichen Fällen nicht möglich sein, das Ergebnis des Beschlusses der Kommission gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 abzuwarten, das Unionsrecht auf Freizügigkeit selbst aussetzen.