Erwägungsgrund 14 32011D0503
Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt stellen eine Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, nämlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten solche Maßnahmen restriktiv ausgelegt und angewandt werden.