Beschluss der Kommission vom 11. August 2011 zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen (2011/503/EU)
Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die Stillhalteklausel und der Grundsatz der Unionspräferenz nach Nummer 14, eingehalten werden.
Erwägungsgrund 20 32011D0503Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen