Erwägungsgrund 15 32011D0503
Obgleich es daher im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verschiebungen und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt ist, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten, kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern.