Art. 13 32014D0113
Aufhebung
(1)
Der Beschluss 95/320/EG wird hiermit aufgehoben.
(2)
Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.
Der Beschluss 95/320/EG wird hiermit aufgehoben.
Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.