Erwägungsgrund 1 32015D1289
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 AEUV oder für die Anwendung des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.