Erwägungsgrund 8 32015D1289
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf das Defizit Spaniens keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Außerdem gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Meldung der korrekten Zahlen kurz nach der Veröffentlichung der unrichtigen Defizitdaten für Spanien im April 2012 erfolgte, so dass die Defizitdaten für Spanien noch 2012 revidiert werden konnten. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.